Mit Urteil vom 05. Dezember (5D_165/2019) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C3 19 22 (Beschwerde) C2 19 40 (Wiedererwägungsgesuch) ENTSCHEID VOM 6. JUNI 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen STAAT WALLIS, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Beschwerdegegner Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 17. Dezember 2018 (BK 18 xxx, BK 18 xxx, BK 18 xxx und BK 18 xxx)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 des Or- ganisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]).
- 4 -
E. 2 Vorliegend hat das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. März 2019 (C2 19 xxx) mangels Mittello- sigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) abgewiesen und den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zu leisten, wobei es in den Erwägungen eine Ratenzahlung ablehnte und androhte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Vorbehalt einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) – nicht leistet. Dieser Entscheid blieb unangefoch- ten. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist und der Ostergerichtsferien – nicht innert angesetzter Frist leistete, setzte ihm das Kantonsgericht mit Verfügung vom 24. Mai 2019 gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist von fünf Tagen, unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese Verfügung nahm der Beschwerde- führer laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Mai 2019 in Emp- fang, womit die fünftägige Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses am 28. Mai 2019 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 1. Juni 2019, fiel – am 3. Juni 2019 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Am 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
E. 3 A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 2 zu Art. 119 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder als ein neues Gesuch bezeichnet wird (Bun- desgerichtsurteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3). Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt überdies nicht voraus, dass nach der Ab- weisung eines ersten Gesuches voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 5 - entschieden wird. Könnten die Parteien jederzeit und voraussetzungslos die umfas- sende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über die unentgeltliche Rechts- pflege veranlassen, wäre es ihnen möglich, Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und wäre so der Prozess- verschleppung Tür und Tor geöffnet (Bundesgerichtsurteile 5A_900/2018 vom 5. März 2019 2.1, 6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Hingegen kann ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. un- echter Noven bestehen, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlas- sung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGE 136 II 177 E. 2.1 f.; Bundesgerichtsurteile 5A_900/2018 vom 5. März 2019 2.1, 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3, 6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3, 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2).
E. 4 Der Beschwerdeführer hat nach der Abweisung des ersten Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er behauptet, seine finanzi- elle Situation habe sich seit dem Entscheid vom 22. März 2019 verschlechtert, ohne konkret darzulegen, worin die Veränderung besteht. Im Ergebnis stellt er nochmals na- hezu identische Tatsachenbehauptungen auf und aktualisiert lediglich einige Positionen, ohne wesentliche Änderungen zu präsentieren. Er arbeitet noch immer am gleichen Ort in der gleichen Funktion und auch die monatlichen Ausgaben entsprechen im Wesentli- chen dem ersten Gesuch. Der Umstand, dass er im Monat Mai 2019 Fr. 4'186.-- verdient haben soll, im Vergleich zu Fr. 5’686.80 im Januar 2019, ist kein relevantes Novum, weil er damit lediglich den Lohn für jenen spezifischen Einzelmonat darlegt. Eine dauernde Lohnänderung erscheint damit nicht hinreichend begründet und belegt. Für den angeb- lich tieferen Lohn hinterlegt er einzig einen Bankkontoauszug bezüglich einer Salär-Gut- schrift des Arbeitgebers, ohne auszuführen, weshalb sein Lohn plötzlich tiefer sein soll (Beleg Nr. 25, C2 19 xxx). Laut dem von ihm zu den Akten gegebenen Arbeitsvertrag beträgt der monatliche Nettolohn unter Hinzurechnung der Pauschalabzüge «Verpfle- gung / Unterkunft» Fr. 5'797.25 (Beleg Nr. 24, C2 19 xxx). Da das neue Gesuch auf der
- 6 - Basis desselben Sachverhalts gestellt wird und der Beschwerdeführer nicht rechts- genüglich darlegt, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Ge- such (Entscheid C2 19 xxx vom 22. März 2019) durch (nach dem Entscheid) eingetre- tene und somit echte Noven wesentlich und dauernd verändert haben sollen, ist das neue Gesuch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.3). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer aber keine erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel vor, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (unechte Noven). Das Kantonsgericht ist im Entscheid C2 19 xxx vom 22. März 2019 beim Beschwerdeführer von monatlichen Einnahmen von Fr. 5'686.80 und Auslagen von Fr. 3'269.70 sowie einem Überschuss von Fr. 2'417.10 ausgegangen. Diesbezüglich erscheinen die nun leicht geänderten Positionen bei den Einnahmen und den Auslagen – soweit diese überhaupt hinreichend belegt und begrün- det sind – marginal. Vielmehr nutzt der Beschwerdeführer das erneute (Wiedererwä- gungs-)Gesuch, um den ersten Entscheid zu kritisieren. Namentlich bringt er vor, das Kantonsgericht habe entgegen bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Steuerzah- lungen noch die monatlichen sonstigen Verpflichtungen des Gesuchstellers (Strom, etc.) berücksichtigt, welche er ausgewiesen jeden Monat bezahle. Diese Rügen sind unbe- achtlich, denn es wäre ihm offen gestanden, den Entscheid C2 19 xxx beim Bundesge- richt anzufechten, was er nicht getan hat. Das Kantonsgericht sieht sich nicht veranlasst, sich im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs mit dieser Kritik zu befassen, zumal er in diesen Punkten auch keine Veränderung statuiert, sondern einzig den ersten Ent- scheid rügt. Immerhin sei festgehalten, dass diese Positionen aufgrund des grossen Überschusses am Ergebnis Nichts zu ändern vermöchten. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer keine wesentlichen Umstände zur ursprüngli- chen Beurteilung geltend und hinterlegt keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die nicht bekannt waren bzw. zu deren früheren Bekanntgabe keine Veranlassung be- stand, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist.
E. 5 Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall der Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten bezahlen zu können. Bereits im Entscheid vom 22. März 2019 wurde dies aufgrund seiner finanziellen Lage abgelehnt und ihm sogleich eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- angesetzt, welcher Betrag gerade mit Blick auf seine Einkommensverhältnisse tief ausfällt. In der Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde er darauf hingewiesen, dass auf die
- 7 - Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn er den Kostenvorschuss nicht innert der Nach- frist bezahlt. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann und der Beschwerdeführer wurde auf die Konsequenzen bei Nichtbezahlung aufmerksam ge- macht. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht mit einer zusätzlichen Fristerstreckung oder einer erneuten Frist zur Ratenzahlung rechnen (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_68/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 4). Inwiefern besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen könnten, die eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden, zeigt der Be- schwerdeführer in seinen Gesuchen nicht auf (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_68/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Das (Wiedererwägungs-)Gesuch selbst ist auch nicht geeignet die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu wahren (vgl. Bundesgerichtsur- teil 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.3). Vielmehr ist die Frist unbenutzt abgelaufen. Mangels geleisteten Kostenvorschusses ist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule- gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei- entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf- erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-
- bis Fr. 300.-- vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. vorliegend maximal Fr. 450.-- beträgt. Für das Beschwerdeverfahren sind die Gerichts- kosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie namentlich der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 450.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten
- 8 - ist (lit. c). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der nicht anwaltlich ver- tretene obsiegende Beschwerdegegner hat mit der Stellungnahme vom 14. Februar 2019 eine Parteientschädigung beantragt. Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwalt- licher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt in erster Linie darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; bei- spielsweise den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person. Es geht mithin um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führt (Bundesgerichts- urteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Dass einer nicht anwaltlich ver- tretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und be- darf einer besonderen Begründung (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 4.1). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine kurze Stellungnahme von zweieinhalb Seiten eingereicht, weshalb ihm kein grosser Aufwand entstanden ist, welcher eine Umtriebsentschädigung rechtfertigt. Es ist zudem fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO auch einem Amt für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Vorliegend rechtfertigt sich daher einzig der Ersatz der Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Dieser ist auf Fr. 10.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 9 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids C2 19 xxx vom 22. März 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten von X _________. 4. X _________ bezahlt dem Staat Wallis für das Beschwerdeverfahren ein Ersatz für die notwendigen Auslagen von Fr. 10.--. Es werden keine weiteren Parteientschädi- gungen zugesprochen. Sitten, 6. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 05. Dezember (5D_165/2019) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
C3 19 22 (Beschwerde) C2 19 40 (Wiedererwägungsgesuch)
ENTSCHEID VOM 6. JUNI 2019
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
STAAT WALLIS, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Beschwerdegegner
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 17. Dezember 2018 (BK 18 xxx, BK 18 xxx, BK 18 xxx und BK 18 xxx)
- 2 - Verfahren A. Der Staat Wallis beantragte mit den Rechtsöffnungsgesuchen vom 20. August 2018 beim Bezirksgericht A _________ in den Betreibungen Nr. xx1 (Fr. 2'839.--, jeweils zu- züglich Zinsen und Gebühren), Nr. xx2 (Fr. 2'966.50), Nr. xx3 (Fr. 471.30) und Nr. xx4 (Fr. 466.05) gegen X _________ die Erteilung der Rechtsöffnung. B. Das Bezirksgericht fällte am 17. Dezember 2018 nach durchgeführtem Schriften- wechsel im vereinigten Verfahren nachfolgenden Entscheid (BK 18 xxx, BK 18 xxx, BK 18 xxx und BK 18 xxx),
1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Beizug der Akten der Verfahren BK 17 xxx, BK 18 xxx, BK 18 xxx/xxx werden abgewie- sen. und erkannte:
1. In der Betreibung Nr. xx1 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ wird für Fr. 2‘839.-- nebst Verzugszins zu 3.5% seit dem 17. August 2017, Fr. 46.30 Verzugszins bis 16. August 2017 sowie Fr. 65.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.
2. In der Betreibung Nr. xx2 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ wird für Fr. 2‘966.50 nebst Verzugszins zu 3.5% seit dem 17. August 2017, Fr. 90.75 Verzugszins bis 16. August 2017 und Fr. 65.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.
3. In der Betreibung Nr. xx3 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ wird für Fr. 471.30 nebst Verzugszins zu 3% seit dem 17. August 2017, Fr. 12.35 Verzugszins bis 16. August 2017 und Fr. 65.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.
4. In der Betreibung Nr. xx4 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ wird für Fr. 466.05 nebst Verzugszins zu 3% seit dem 17. August 2017, Fr. 6.50 Verzugszins bis 16. August 2017 und Fr. 65.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung gewährt.
5. Die Gesuche von X _________ um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
6. X _________ hat dem Staat Wallis die Kosten der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. xx1, xx2, xx3, xx4 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ zu erstatten.
7. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Schuldnerpartei auferlegt und mit dem von der Gläubiger- partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat diese Kosten der Gläubigerpar- tei zu erstatten.
8. Die Schuldnerpartei bezahlt der Gläubigerpartei eine Parteientschädigung von Fr. 120.--. C. Dagegen reichte X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Februar 2018 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein, unter anderem mit dem Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Gesuchsteller reichte am 14. März
- 3 - 2019 diverse Belege und Auskünfte hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege nach und konkretisierte seine diesbezüglichen Rechtsbegehren:
1. X _________ sei im Beschwerdeverfahren C3 19 xxx (X _________ <> Staat Wallis) unter Festhaltung an seinem Antrag vom 04. Februar 2019 (Rechtsbegehren, Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten bzw. diese in Anbetracht der finanziellen Lage von X _________ entsprechend zu reduzieren.
2. Sollte das Gesuch um Zuerkennung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden, sei X _________ zur Leistung allfälliger Kostenvorschüsse monatliche Ratenzahlungen in dem Sinne zu gewähren, dass X _________ solche Vorschüsse innert nützlicher Frist bezahlen kann.
3. Diese Eingabe und sämtliche hierin angefügten Beilagen seien den anderen Verfahrensbeteiligten nicht offen zu legen, selbst im Rahmen einer allfälligen Vernehmlassung, und der Entscheid zu diesem Ge- such sei den anderen Verfahrensbeteiligten ausschliesslich im Dispositiv zu eröffnen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Wallis. D. Das Kantonsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. März 2019 (C2 19 xxx) ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.--. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 24. Mai 2019 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses, unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer reichte am
3. Juni 2019 ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit entsprechenden Rechtsbegehren wie am 14. März 2019 ein. Erwägungen
1. Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 [EGSchKG; SGS/VS 281.1]; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] und Art. 20 Abs. 1 des Or- ganisationsreglements der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG; SGS/VS 173.100]).
- 4 -
2. Vorliegend hat das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. März 2019 (C2 19 xxx) mangels Mittello- sigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) abgewiesen und den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zu leisten, wobei es in den Erwägungen eine Ratenzahlung ablehnte und androhte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Vorbehalt einer Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) – nicht leistet. Dieser Entscheid blieb unangefoch- ten. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist und der Ostergerichtsferien – nicht innert angesetzter Frist leistete, setzte ihm das Kantonsgericht mit Verfügung vom 24. Mai 2019 gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist von fünf Tagen, unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese Verfügung nahm der Beschwerde- führer laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Mai 2019 in Emp- fang, womit die fünftägige Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses am 28. Mai 2019 zu laufen begann und – unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 1. Juni 2019, fiel – am 3. Juni 2019 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Am 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell und nicht materiell rechtskräftig wird (Bundesgerichtsurteile 6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Es kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wer- den, wobei dieses auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wieder- erwägungsgesuches hat, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht (Bundesge- richtsurteil 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; Emmel, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 2 zu Art. 119 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder als ein neues Gesuch bezeichnet wird (Bun- desgerichtsurteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3). Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt überdies nicht voraus, dass nach der Ab- weisung eines ersten Gesuches voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 5 - entschieden wird. Könnten die Parteien jederzeit und voraussetzungslos die umfas- sende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über die unentgeltliche Rechts- pflege veranlassen, wäre es ihnen möglich, Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und wäre so der Prozess- verschleppung Tür und Tor geöffnet (Bundesgerichtsurteile 5A_900/2018 vom 5. März 2019 2.1, 6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Hingegen kann ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. un- echter Noven bestehen, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlas- sung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGE 136 II 177 E. 2.1 f.; Bundesgerichtsurteile 5A_900/2018 vom 5. März 2019 2.1, 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3, 6B_541/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3, 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2).
4. Der Beschwerdeführer hat nach der Abweisung des ersten Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Er behauptet, seine finanzi- elle Situation habe sich seit dem Entscheid vom 22. März 2019 verschlechtert, ohne konkret darzulegen, worin die Veränderung besteht. Im Ergebnis stellt er nochmals na- hezu identische Tatsachenbehauptungen auf und aktualisiert lediglich einige Positionen, ohne wesentliche Änderungen zu präsentieren. Er arbeitet noch immer am gleichen Ort in der gleichen Funktion und auch die monatlichen Ausgaben entsprechen im Wesentli- chen dem ersten Gesuch. Der Umstand, dass er im Monat Mai 2019 Fr. 4'186.-- verdient haben soll, im Vergleich zu Fr. 5’686.80 im Januar 2019, ist kein relevantes Novum, weil er damit lediglich den Lohn für jenen spezifischen Einzelmonat darlegt. Eine dauernde Lohnänderung erscheint damit nicht hinreichend begründet und belegt. Für den angeb- lich tieferen Lohn hinterlegt er einzig einen Bankkontoauszug bezüglich einer Salär-Gut- schrift des Arbeitgebers, ohne auszuführen, weshalb sein Lohn plötzlich tiefer sein soll (Beleg Nr. 25, C2 19 xxx). Laut dem von ihm zu den Akten gegebenen Arbeitsvertrag beträgt der monatliche Nettolohn unter Hinzurechnung der Pauschalabzüge «Verpfle- gung / Unterkunft» Fr. 5'797.25 (Beleg Nr. 24, C2 19 xxx). Da das neue Gesuch auf der
- 6 - Basis desselben Sachverhalts gestellt wird und der Beschwerdeführer nicht rechts- genüglich darlegt, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Ge- such (Entscheid C2 19 xxx vom 22. März 2019) durch (nach dem Entscheid) eingetre- tene und somit echte Noven wesentlich und dauernd verändert haben sollen, ist das neue Gesuch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.3). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer aber keine erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel vor, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (unechte Noven). Das Kantonsgericht ist im Entscheid C2 19 xxx vom 22. März 2019 beim Beschwerdeführer von monatlichen Einnahmen von Fr. 5'686.80 und Auslagen von Fr. 3'269.70 sowie einem Überschuss von Fr. 2'417.10 ausgegangen. Diesbezüglich erscheinen die nun leicht geänderten Positionen bei den Einnahmen und den Auslagen – soweit diese überhaupt hinreichend belegt und begrün- det sind – marginal. Vielmehr nutzt der Beschwerdeführer das erneute (Wiedererwä- gungs-)Gesuch, um den ersten Entscheid zu kritisieren. Namentlich bringt er vor, das Kantonsgericht habe entgegen bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Steuerzah- lungen noch die monatlichen sonstigen Verpflichtungen des Gesuchstellers (Strom, etc.) berücksichtigt, welche er ausgewiesen jeden Monat bezahle. Diese Rügen sind unbe- achtlich, denn es wäre ihm offen gestanden, den Entscheid C2 19 xxx beim Bundesge- richt anzufechten, was er nicht getan hat. Das Kantonsgericht sieht sich nicht veranlasst, sich im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs mit dieser Kritik zu befassen, zumal er in diesen Punkten auch keine Veränderung statuiert, sondern einzig den ersten Ent- scheid rügt. Immerhin sei festgehalten, dass diese Positionen aufgrund des grossen Überschusses am Ergebnis Nichts zu ändern vermöchten. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer keine wesentlichen Umstände zur ursprüngli- chen Beurteilung geltend und hinterlegt keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die nicht bekannt waren bzw. zu deren früheren Bekanntgabe keine Veranlassung be- stand, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist.
5. Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall der Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten bezahlen zu können. Bereits im Entscheid vom 22. März 2019 wurde dies aufgrund seiner finanziellen Lage abgelehnt und ihm sogleich eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- angesetzt, welcher Betrag gerade mit Blick auf seine Einkommensverhältnisse tief ausfällt. In der Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde er darauf hingewiesen, dass auf die
- 7 - Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn er den Kostenvorschuss nicht innert der Nach- frist bezahlt. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann und der Beschwerdeführer wurde auf die Konsequenzen bei Nichtbezahlung aufmerksam ge- macht. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht mit einer zusätzlichen Fristerstreckung oder einer erneuten Frist zur Ratenzahlung rechnen (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_68/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 4). Inwiefern besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen könnten, die eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden, zeigt der Be- schwerdeführer in seinen Gesuchen nicht auf (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_68/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Das (Wiedererwägungs-)Gesuch selbst ist auch nicht geeignet die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu wahren (vgl. Bundesgerichtsur- teil 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.3). Vielmehr ist die Frist unbenutzt abgelaufen. Mangels geleisteten Kostenvorschusses ist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzule- gen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei- entschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auf- erlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 1’000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-
- bis Fr. 300.-- vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. vorliegend maximal Fr. 450.-- beträgt. Für das Beschwerdeverfahren sind die Gerichts- kosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie namentlich der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 450.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten
- 8 - ist (lit. c). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der nicht anwaltlich ver- tretene obsiegende Beschwerdegegner hat mit der Stellungnahme vom 14. Februar 2019 eine Parteientschädigung beantragt. Die Umtriebsentschädigung bei nicht anwalt- licher Vertretung ist nur in begründeten Fällen zu erteilen. Sie zielt in erster Linie darauf ab, den Aufwand einer Partei zu decken, welche den Prozess selbst geführt hat; bei- spielsweise den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person. Es geht mithin um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führt (Bundesgerichts- urteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Dass einer nicht anwaltlich ver- tretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und be- darf einer besonderen Begründung (Bundesgerichtsurteil 4A_233/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 4.1). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine kurze Stellungnahme von zweieinhalb Seiten eingereicht, weshalb ihm kein grosser Aufwand entstanden ist, welcher eine Umtriebsentschädigung rechtfertigt. Es ist zudem fraglich, ob gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO auch einem Amt für seine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Vorliegend rechtfertigt sich daher einzig der Ersatz der Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Dieser ist auf Fr. 10.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 9 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids C2 19 xxx vom 22. März 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten von X _________. 4. X _________ bezahlt dem Staat Wallis für das Beschwerdeverfahren ein Ersatz für die notwendigen Auslagen von Fr. 10.--. Es werden keine weiteren Parteientschädi- gungen zugesprochen. Sitten, 6. Juni 2019